Präambel
Unter Berücksichtigung,
dass alle Tiere Rechte haben;
Unter Berücksichtigung,
dass die Unkenntnis und die Geringschätzung
dieser Rechte, den Menschen
dazu getrieben hat und weiter treibt, gegen Tiere und Natur Verbrechen zu begehen;
Unter Berücksichtigung,
dass der Mensch das Existenzrecht der Tiere anerkennt
und so die Grundlage
für die Coexistenz der anderen Spezies in der Welt festgesetzt ist;
Unter Berücksichtigung,
dass der Artenmord vom Menschen ausgeübt
wird und die Gefahr besteht,
dass dies weiterhin geschehen wird;
Unter Berücksichtigung,
dass die Achtung der Menschheit den Tieren gegenüber
mit der Achtung
sich selbst gegenüber zusammenhängt.
Unter Berücksichtigung,
dass die Kinder so erzogen
werden sollen, dass sie die Tiere beobachten,
verstehen, achten und lieben sollen.
WIRD FOLGENDES VERKÜNDET:
Art. 1
Alle Tiere werden dem Leben gegenüber gleich geboren und haben
die gleichen Existenzrechte.
Art. 2
a) Jedes Tier hat das Recht, geachtet zu werden.
b) Der Mensch darf die anderen Tiere nicht vernichten oder
ausnutzen; er muss den Tieren mit
seinen Kenntnissen dienen.
c) Jedes Tier hat ein Recht auf Aufmerksamkeit, Pflege und
Schutz von Seiten des Menschen.
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Art. 3
a) Die Tiere werden weder misshandelt noch grausam behandelt.
b) Falls ein Tier getötet werden muss, soll es augenblicklich getötet werden, ohne unnötigen
Schmerz oder Qual.
Art. 4
a) Alle wilden Tiere haben das Recht in ihrem natürlichen Lebensraum
frei zu leben, sei es
auf Erden, in der Luft oder im Wasser und sie haben das Recht, sich fortzupflanzen.
b) Jeglicher Freiheitsraub, auch aus Erziehungsgründen,
ist gegen dieses Recht.
Art. 5
a) Die Tiere, die traditionellerweise in der Umwelt des Menschen leben,
haben das Recht, frei
zu leben und sich so zu entwickeln, wie es für ihre Spezies üblich ist.
b) Wenn der Mensch diese Bedingungen oder Lebensgewohnheiten zu Handelszwecken ändert, verstösst
er gegen dieses Recht.
Art. 6
a) Jedes vom Menschen als Haustier gehaltene Tier hat das Recht auf eine
Lebensdauer, die
seiner natürlichen Lebensdauer entspricht.
b) Ein Tier auszusetzen ist grausam und würdelos.
Art. 7
Alle Arbeitstiere haben das Recht auf eine annehmbare Arbeitsdauer und last,
auf stärkende
Ernährung und Ruhe.
Art. 8
a) Tierversuche, die körperliches oder geistiges Leiden bedeuten, sind nicht mit dem Recht
der Tiere kompatibel; seien es medizinische. wissenschaftliche oder andere Experimente.
b) Es sollen Ersatztechniken angewendet und entwickelt werden.
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Art. 9
Wenn Tiere gehalten werden, die als Ernährung dienen sollen, sollen
sie schmerz- und angstlos
ernährt, untergebracht, transportiert und getötet werden.
Art. 10
a) Kein Tier soll zur Unterhaltung für den Menschen ausgenutzt
werden.
b) Vorführungen und Zurschaustellungen von Tieren sind
nicht mit der Würde der Tiere vereinbar.
Art. 11
Wird ein Tier umsonst getötet, dann ist das Mord, d.h. ein Verbrechen gegen das Leben.
Art. 12
a) Wenn eine grosse Anzahl wilder Tiere getötet wird, dann ist das
Artenmord, d.h. ein Verbrechen
gegen die Spezies.
b) Die Umweltverschmutzung und die Zerstörung der natürlichen
Umwelt führen zu Rassenmord.
Art. 13
a) Ein totes Tier soll mit Respekt behandelt werden.
b) Die Gewaltszenen mit Tieren im Kino und im Fernsehen
sollen verboten werden, ausser wenn
sie Verbrechen gegen die Tiere darstellen.
Art. 14
a) Die Schutzvereine für Tiere sollen von der Regierung anerkannt
werden.
b) Das Gesetz soll die Tierrechte schützen, so wie
die Menschenrechte.
(*) Die Universelle Erklärung der Tierrechte wurde durch die UNESCO in
Brüssel, Belgien, am
27. Januar 1978 verkündet.
The text of the UNIVERSAL DECLARATION OF ANIMAL RIGHTS has
been adopted from the International League of Animal Rights and Affiliated
National Leagues in the course of an International Meeting on Animal
Rights which took place in London from 21st to 23rd
September 1977.
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