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UNIVERSELLE ERKLÄRUNG DER TIERRECHTE

Präambel

Unter Berücksichtigung,
dass alle Tiere Rechte haben;

Unter Berücksichtigung,
dass die Unkenntnis und die Geringschätzung dieser Rechte, den Menschen dazu getrieben hat und weiter treibt, gegen Tiere und Natur Verbrechen zu begehen;

Unter Berücksichtigung,
dass der Mensch das Existenzrecht der Tiere anerkennt und so die Grundlage für die Coexistenz der anderen Spezies in der Welt festgesetzt ist;

Unter Berücksichtigung,
dass der Artenmord vom Menschen ausgeübt wird und die Gefahr besteht, dass dies weiterhin geschehen wird;

Unter Berücksichtigung,
dass die Achtung der Menschheit den Tieren gegenüber mit der Achtung sich selbst gegenüber zusammenhängt.

Unter Berücksichtigung,
dass die Kinder so erzogen werden sollen, dass sie die Tiere beobachten, verstehen, achten und lieben sollen.

WIRD FOLGENDES VERKÜNDET:

Art. 1
Alle Tiere werden dem Leben gegenüber gleich geboren und haben die gleichen Existenzrechte.

Art. 2
a)
Jedes Tier hat das Recht, geachtet zu werden.
b) Der Mensch darf die anderen Tiere nicht vernichten oder ausnutzen; er muss den Tieren mit seinen Kenntnissen dienen.
c) Jedes Tier hat ein Recht auf Aufmerksamkeit, Pflege und Schutz von Seiten des Menschen.

Art. 3
a)
Die Tiere werden weder misshandelt noch grausam behandelt.
b) Falls ein Tier getötet werden muss, soll es augenblicklich getötet werden, ohne unnötigen Schmerz oder Qual.

Art. 4
a)
Alle wilden Tiere haben das Recht in ihrem natürlichen  Lebensraum frei zu leben, sei es auf Erden, in der Luft oder im Wasser und sie haben das Recht, sich fortzupflanzen.
b) Jeglicher Freiheitsraub, auch aus Erziehungsgründen, ist gegen dieses Recht.

Art. 5
a)
Die Tiere, die traditionellerweise in der Umwelt des Menschen leben, haben das Recht, frei zu leben und sich so zu entwickeln, wie es für ihre Spezies üblich ist.
b) Wenn der Mensch diese Bedingungen oder Lebensgewohnheiten zu Handelszwecken ändert, verstösst er gegen dieses Recht.

Art. 6
a)
Jedes vom Menschen als Haustier gehaltene Tier hat das Recht auf eine Lebensdauer, die seiner natürlichen  Lebensdauer entspricht.
b) Ein Tier auszusetzen ist grausam und würdelos.

Art. 7
Alle Arbeitstiere haben das Recht auf eine annehmbare Arbeitsdauer und –last, auf stärkende Ernährung und Ruhe.

Art. 8
a) Tierversuche, die körperliches oder geistiges Leiden bedeuten, sind nicht mit dem Recht der Tiere kompatibel; seien es medizinische. wissenschaftliche oder andere Experimente.
b) Es sollen Ersatztechniken angewendet und entwickelt werden.

Art. 9
Wenn Tiere gehalten werden, die als Ernährung dienen sollen, sollen sie schmerz- und angstlos ernährt, untergebracht, transportiert und getötet werden.

Art. 10
a)
Kein Tier soll  zur Unterhaltung für den Menschen ausgenutzt werden.
b) Vorführungen und Zurschaustellungen von Tieren sind nicht mit der Würde der Tiere vereinbar.

Art. 11
Wird ein Tier umsonst getötet, dann ist das Mord, d.h. ein Verbrechen gegen das Leben.

Art. 12
a)
Wenn eine grosse Anzahl wilder Tiere getötet wird, dann ist das Artenmord, d.h. ein Verbrechen gegen die Spezies.
b) Die Umweltverschmutzung und die Zerstörung der natürlichen Umwelt führen zu Rassenmord.

Art. 13
a)
Ein totes Tier soll mit Respekt behandelt werden.
b) Die Gewaltszenen mit Tieren im Kino und im Fernsehen sollen verboten werden, ausser wenn sie Verbrechen gegen die Tiere darstellen.

Art. 14
a)
Die Schutzvereine für Tiere sollen von der Regierung anerkannt werden.
b) Das Gesetz soll die Tierrechte schützen, so wie die Menschenrechte.

(*) Die Universelle Erklärung der Tierrechte wurde durch die UNESCO in Brüssel, Belgien, am 27. Januar 1978 verkündet.
The text of the UNIVERSAL DECLARATION OF ANIMAL RIGHTS has been adopted from the International League of Animal Rights and Affiliated National Leagues in the course of an International Meeting on Animal Rights which took place in London from 21st to 23rd September 1977.

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